Für den Ausgleich der mittelfristig nicht mehr kompensierbaren Beeinträchtigungen (Maßnahme A4 bis A6) sind folgende kurz- und mittelfristig umzusetzende weitere Kompensationsmaßnahmen im Tagebaubereich vorgesehen:
A8: Anpflanzung von Kieferngehölzen im südlichen und südöstlichen Anlagengelände;
A9: Anpflanzung von Kieferngehölzen im nordöstlichen Anlagengelände;
A10: Anpflanzung von Laubgehölzen (Sträucher, Bäume) im Bereich von noch zu errichtenden Randdämmen.
Grundsätzlich erfolgt eine abschnittsweise Fertigstellung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Teilbegrünung), das heißt, sukzessive landschaftliche Gestaltung und Begrünung fertig verfüllter Deponieabschnitte bzw. rückgebauter Anlagenbereiche.
Außerhalb des abfallrechtlich genutzten Deponiegeländes sind die Tagebauflächen entsprechend des Abschlussbetriebsplanes nach Bergrecht der weiteren natürlichen Sukzession überlassen.
Im Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchungen kann Folgendes festgestellt werden:
- Auf die Schutzgüter Gewässer, Grundwasser, Boden, Mensch, Sach- und Kulturgüter sowie Klima/Luftaustausch sind keinerlei erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Durch das Vorhaben werden keine erheblichen und/oder nachteiligen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder des örtlichen Klimas im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes oder erheblich nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG verursacht.
- Irreversible schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind nicht zu besorgen.
- Es sind keine seltenen, bestandsbedrohten Pflanzenarten oder unersetzbare hochwertige Biotoptypen von dem Vorhaben betroffen.
- Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist für keine der im Untersuchungsgebiet vorkommenden oder potentiell angenommenen planungsrelevanten Arten die Verbotstatbestände gem. §42 BNatSchG erfüllt. Auch werden keine gem. § 19 BNatSchG für streng geschützte Arten unersetzliche Biotope durch das geplante Vorhaben zerstört.
- Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Arten- und Biotoppotential zu erwarten.
Deponiebau
Elemente der Qualitätssicherung (QM)
Für den Deponiebau und hier insbesondere die Herstellung der Deponieabdichtungen wird ein projektbezogener Qualitätssicherungsplan (QSP) aufgestellt. Durch den QSP wird das Zusammenwirken der am Bauvorhaben beteiligten, voneinander unabhängigen, Kontrollinstanzen geregelt. Der QSP definiert die Qualitätsanforderungen an die einzubauenden Baustoffe sowie an die Einbautechnologie und legt Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollprüfungen fest.
Der QSP gilt als verbindliche Handlungsrichtlinie für alle an der Herstellung und Kontrolle des Deponieabdichtungssystems beteiligten Firmen bzw. Institutionen und ist im Zuge des Baufortschrittes mit behördlicher Zustimmung fortzuschreiben. Durch den QSP (Kontrollen und Prüfungen) wird die Einhaltung der, durch die Genehmigung bzw. durch rechtliche Vorgaben (DepV à BQS), definierten Qualitätsanforderungen an das Dichtungssystem sichergestellt.
Die Qualitätssicherung im Deponiebau ist in der Regel 3stufig und umfasst
– die kompetente Eigenüberwachung,
– die unabhängige Fremdprüfung und
– die behördliche Überwachung/Abnahme.
Mess- und Kontrollprogramm (Monitoring)
Die Bauschutt GmbH als Deponiebetreiber hat gem. Deponieverordnung §12 Abs. 3 mit Beginn der Ablagerungsphase bis zum Ende der Nachsorgephase umfangreiche Messungen und Kontrollen durchzuführen:
- Dokumente zur Information und Dokumentation:
– Betriebsordnung & Betriebshandbuch
– Abfallkataster (max. 1.600 m2)
– Betriebstagebuch
– Jahresbericht (Stammdaten, Messergebnisse, Erklärung Deponieverhalten, Abfallbilanz)
- Datenerfassung gemäß Kontrollprogramm
– Wetterdaten
– Emissionsdaten
– Grundwasserdaten
– Daten zum Deponiekörper.