Kontrollsystem der Abfallannahme:
- Klassifizierung der Abfälle
Abfälle werden auf der Basis einer einheitlichen EU-Vorgabe nach Herkunftsbereich und Art klassiert. Die Klassifizierung ist im Abfallverzeichnis in der entsprechenden Verordnung festgelegt (AVV). Sie besteht aus einer 6-stelligen Ziffer, die sich aus XX Allgemeine Herkunft, XX Spezifische Branche und XX Art zusammensetzt. Beispiel 170504: 17 (Bau- und Abbruchabfälle) 05 (Boden, Steine, Baggergut), 04 (Boden und Steine).
- Pflichten des Abfallerzeugers vor der Anlieferung
Grundlegende Charakterisierung, d.h.:
- Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungsgebiet)
Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung)
- Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt
- Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe
- Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit
- Probenahmeprotokoll
- Protokoll über die Probenvorbereitung
- zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien
- bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist
- bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften
- Kontrollannahme durch den Betreiber
- Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt
- Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß AVV
- Kontrolle der Unterlagen auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung
- Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann
- Festlegung von relevanten Messwerten (Schlüsselparameter).
- Einmalig vollständige Abfallanalyse bei der ersten Anlieferung.
- Regelmäßige Kontrollanalysen (mindestens jährlich)
- Aufbewahrung von Rückstellproben.
Die Proben werden durch geschultes Personal genommen und in unabhängigen Labors analysiert. Bei Überschreitungen ist an die Überwachungsbehörde zu berichten. Diese legt die weiteren Maßnahmen fest.
Exemplarische Darstellung einiger vorgesehener Abfallarten